Zusammensetzung des Elternrates an der EKO-Jever
Mitwirkung ist wichtig - "Immer noch sehen Eltern die Schule als eine Art von Anstalt an, die für Unterricht und Erziehung der Kinder zu sorgen hat. Und umgekehrt sehen Lehrer immer noch Eltern als Auftraggeber für professionelle Leistungen an. Doch Eltern und Lehrer brauchen übersichtliche Wege für eine gute Zusammenarbeit." Zitat des Elternrates Niedersachsen. Eine weitere Möglichkeit der Zusammenarbeit besteht darin, den Internetauftritt unserer Schule mitzugestalten.
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Wichtige Links
Aufgaben der Elternvertretung
Aufgaben (§ 96 NSchG)
- Erörterungspunkte für den Schulelternrat können grundsätzlich alle schulischen Fragen sein, u.a.
- Schulordnung / Schulprogramm / Schulprofil
- Probleme der Pausenaufsicht
- Unterrichtsversorgung / Unterrichtsausfall
- Stundenpläne
- räumliche und sächliche Ausstattung der Schule
- Gestaltung von Schulhöfen
- Schulleben / Schulkultur
- Vorbereitung / Vorberatung von Tagesordnungspunkten von Gesamtkonferenzen,
- von Fachkonferenzen
- gemeinsamer Erziehungsauftrag von Elternhaus und Schule.
Der Schulelternrat wählt für 2 Schuljahre (Schuljahr 1.8. - 31.7.)
- aus seiner Mitte
- den Vorsitzenden und
- dessen Stellvertreter (einen oder mehrere)
- aus der Mitte der Erziehungsberechtigten der Schüler der Schule (in der Regel erscheint es aber sinnvoll, diese auch aus der Mitte des Schulelternrates zu wählen)
- die Elternvertreter und deren Stellvertreter in der Gesamtkonferenz
- die Elternvertreter und deren Stellvertreter für die jeweiligen für die gesamte Schule zuständigen Teilkonferenzen (z.B. Fachkonferenzen)
- Elternvertreter und Stellvertreter für den Schulvorstand
Gemäß § 94 NSchG kann der Schulelternrat u.a. beschließen, dass anstelle des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter ein Vorstand ‑ bestehend aus zwei oder mehreren Personen ‑ tritt. Dabei ist zu beachten, dass dieser Vorstand ein Kollegialorgan ist und alle Mitglieder des Vorstandes die gleichen Rechte und Pflichten haben. Eine Geschäftsordnung regelt die Aufteilung der Arbeit.
Aufgaben des Vorsitzenden
Dem Vorsitzenden des Schulelternrates obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- er beruft die Sitzung des Schulelternrates ein und leitet sie
- er führt Beschlüsse des Schulelternrates aus
- er führt Gespräche mit dem Schulleiter über Angelegenheiten der Schule und des Unterrichtes
- er informiert die Elternschaft der Schule über wichtige Vorhaben
- er unterstützt die Mitglieder des Schulelternrates bei ihrer Arbeit
- er vertritt die Elternschaft der Schule nach innen und außen.
Aufgaben des/der Stellvertreter(s)
Die Arbeitsaufteilung sowie die Stellvertretung im Verhinderungsfalle des Vorsitzenden regelt man zweckmäßigerweise in einer Geschäftsordnung - vor allem dann, wenn zu klären ist, welcher Stellvertreter zuerst die Aufgaben des Vorsitzenden übernimmt.